KULAY – Filipino LGBTIQ Vienna

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „KULAY – Filipino LGBTIQ Vienna“.
Er hat seinen Sitz in Heumühlgasse 14/1, 1040 Wien, und erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf Wien und Österreich, mit Fokus auf queere Menschen mit philippinischem Hintergrund und deren Unterstützer:innen. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Sichtbarkeit und Stärkung queerer Menschen mit philippinischen Wurzeln in Wien und darüber hinaus.
  2. Die Schaffung eines sicheren Raums (Safer Space) zur Förderung von Austausch, gegenseitiger Unterstützung und Empowerment.
  3. Die Integration und Vermittlung philippinischer Kultur in einem queeren Kontext.
  4. Die Organisation von Community-Treffen, kulturellen und bildungspolitischen Veranstaltungen, künstlerischen Projekten und gesellschaftspolitischen Aktivitäten.
  5. Die Förderung von Selbstakzeptanz, Solidarität, intersektionaler Vielfalt und sozialer Teilhabe.
  6. Die Sensibilisierung für Diskriminierung aufgrund von Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und anderen Faktoren.
  7. Den Aufbau von Netzwerken mit anderen migrantischen, queeren oder interkulturellen Initiativen.
  8. Öffentlichkeitsarbeit zur Sichtbarkeit queerer Filipino/a/xs und ihrer Anliegen.
  9. Kooperationen mit Botschaften, Künstler:innen, Institutionen, LGBTIQ*- Organisationen und Community-Leader:innen.
  10. Plattform zur Vernetzung und zum Kennenlernen verschiedener Menschen mit philippinischem Ursprung aus dem In-und Ausland. Dies soll auf keinen Fall Personen an der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins mit nicht philippinischer Herkunft ausschließen. Es ist grundsätzlich jeder Mensch, der Interesse an den Tätigkeiten des Vereins hat, eingeladen, an den Tätigkeiten teilzunehmen. Personen, die sich vereinsschädigend verhalten oder den Ablauf von Vereins-Veranstaltungen wiederholt und erheblich behindern, können durch Beschluss der Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ausgeschlossen oder sogar aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende Mittel:

Ideelle Mittel:

  1. Regelmäßige Community-Treffen und Veranstaltungen
  2. Workshops, Vorträge, Empowerment-Formate
  3. Öffentlichkeitsarbeit, soziale Medien und Kampagnen
  4. Austausch und Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen
  5. Veranstaltungen zur Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und Inklusion
  6. Schaffung eines Safer Space für Mitglieder der Community

Materielle Mittel:

  1. Förderungen, Subventionen, Spenden
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen, Projekten und Merchandise
  3. Sponsor:innen und Kooperationen
  4. Alle Einnahmen und Gewinne dienen ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszwecks. Ein etwaiger Überschuss kann an Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung weitergegeben werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die die Vereinsziele unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Es gibt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Aufgaben der Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder:
  • Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Stimmrecht bei Abstimmungen.
  • Aktive Mitarbeit und Unterstützung bei Vereinsaktivitäten und -projekten.
  • Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der festgelegten Beitragsordnung (sofern eingeführt)
  1. Außerordentliche Mitglieder:
  • Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht.
  • Unterstützung des Vereins durch freiwillige Beiträge oder Spenden.
  • Möglichkeit zur Teilnahme an bestimmten Vereinsaktivitäten und -projekten.
  1. Ehrenmitglieder:
  • Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht.
  • Beratung und Unterstützung des Vereinsvorstands durch ihre Erfahrung und Expertise.
  • Repräsentation des Vereins bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei grober Pflichtverletzung.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und Mitbestimmung gemäß Statuten. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Statuten zu achten.

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer:innen
  4. Das Schiedsgericht

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und die Rechnungsprüfer:innen (§ 14).

§ 9: Generalversammlung

9.1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
9.2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer:innen oder Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
9.3) Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekanntgegebene Adresse) einzuladen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Obperson oder deren Stellvertretung.
9.4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
9.5) Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Änderungen der Statuten oder die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn entsprechende Anträge mit der Einladung zur Generalversammlung übermittelt wurden.
9.6) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine schriftliche Stimmrechtsübertragung ist möglich. Dabei kann ein Mitglied höchstens fünf Stimmen (eigene und übertragene) ausüben.
9.7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Für Statutenänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson.
9.9) Den Vorsitz führt die Obperson oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung. Sind beide verhindert, übernimmt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Entlastung des Kassiers bzw. der Kassierin
  4. Wahl, Bestellung und Abwahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer:innen
  5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  6. Genehmigung des Jahresvoranschlags
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  8. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren (sofern eingeführt)
  10. Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebracht werden
  11. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfer:innen und dem Verein

§ 11: Vorstand

11.1) Der Vorstand besteht aus dem gesch.ftsführenden Vorstand und – sofern gewünscht – einem erweiterten Vorstand.

Geschäftsführender Vorstand:

  • Obperson
  • Stellvertretende Obperson & Schriftführer:in (in Personalunion)
  • Stellvertretende:r Schriftführer:in
  • Kassier:in
  • Stellvertretende Kassier:in
  • Leitung internationale Beziehungen

Weitere Funktionen können durch die Generalversammlung oder den geschäftsführenden Vorstand eingerichtet werden.

11.2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied übt seine Funktion persönlich aus.
11.3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes wählbares Vereinsmitglied kooptieren. Die Kooptierung ist in der nächsten Generalversammlung zu bestätigen.
11.4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Obperson.
11.5) Den Vorsitz führt die Obperson oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung. Sind beide verhindert, übernimmt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
11.6) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit abwählen.
11.7) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich zurücktreten. Der Rücktritt ist an die Obperson, bei Rücktritt der Obperson an die gesamte Generalversammlung zu richten. Er wird erst mit Wahl oder Kooptierung einer Nachfolge wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere:

  1. Organisation der Vereinsarbeit und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens
  3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  5. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  6. Vertretung des Vereins nach außen
  7. Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Einnahmen/Ausgabenaufzeichnung und Vermögensverzeichnis
  8. Aufnahme und Kündigung von Mitarbeiter:innen

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen der Unterschrift der Obperson und der Schriftführung oder der stellvertretenden Schriftführung.
  3. Die Schriftführung führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands sowie die Vereinsakten.
  4. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Buchhaltung verantwortlich.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten des Vorstands oder der Generalversammlung eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen – diese bedürfen nachträglicher Genehmigung.

§ 14: Rechnungsprüfung

Zwei von der Generalversammlung gewählte Rechnungsprüfer:innen prüfen jährlich die Finanzgebarung des Vereins. Sie berichten der Generalversammlung und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Klärung vereinsinterner Streitigkeiten wird ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet. Es besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Jede Streitpartei nominiert ein Mitglied, das dritte wird gemeinsam gewählt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist Vereinsvermögen vorhanden, hat die Generalversammlung über dessen Verwendung zu entscheiden. Es soll – soweit rechtlich möglich – einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt, andernfalls sozialen oder gemeinnützigen Zwecken. Die letzte Obperson hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Landespolizeidirektion anzuzeigen.